Auszug aus dem Gesetz. In Gelb die Bestimmungen zum Lärmschutz, die nicht zufriedenstellend befolgt werden.
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Gesetz über den Flughafen Zürich (Flughafengesetz vom 12. Juli 1999)
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates vom 22. Juli 1998 beschliesst:
I. Allgemeines
Grundsatz
§ 1. Der Staat fördert den Flughafen Zürich zur Sicherstellung seiner volks- und verkehrswirtschaftlichen Interessen. Er berücksichtigt dabei den Schutz der Bevölkerung vor schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Flughafenbetriebs.
Rechtsform
§ 2. 1 Der Flughafen Zürich wird einer Aktiengesellschaft gemäss Art. 762 OR5 übertragen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügt.
2 Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Bundesbehörde zur Übertragung der Konzessionen.
Fluglärmbekämpfung
§ 3. 1 Dem Staat obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der An- und Abflugrouten und der Nachtflugordnung des Flughafens Zürich. Er meldet Übertretungen der Aufsichtsbehörde des Bundes.
2. Die Gesellschaft stellt die im öffentlichen Interesse liegenden Daten zur Verfügung.
3. Der Staat wirkt darauf hin, dass eine Nachtflugsperre von sieben Stunden eingehalten wird.
Werden, unabhängig vom Richtwert, 320'000 Flugbewegungen pro Jahr erreicht, fasst der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates Beschluss darüber, ob der Staat auf eine Bewegungsbeschränkung hinwirken soll. Der Beschluss des Kantonsrates untersteht dem fakultativen Referendum.
4. Der Regierungsrat legt einen Richtwert zur Begrenzung der Anzahl der vom Fluglärm stark gestörten Personen (AsgP) fest. Der Richtwert orientiert sich an den Flugbewegungen des Jahres 2000.
5. Die Behörden des Kantons Zürich wirken darauf hin, dass der Richtwert nicht überschritten wird. Sie ergreifen rechtzeitig die in ihrer Kompetenz stehenden Massnahmen und nehmen Einfluss auf die Flughafenbetreiberin und auf den Bund.
6. Der Regierungsrat überwacht die Veränderung der Anzahl der vom Fluglärm stark gestörten Personen in Abstimmung mit den Vollzugsbehörden des Bundes. Er erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über diese Entwicklung, deren Ursachen sowie über die allenfalls eingeleiteten Massnahmen.
Informations-und Meinungsaustausch
§ 4. Für die Diskussion von Flughafenfragen besteht eine konsultative Konferenz unter der Leitung der Regierungsvertretung im Verwaltungsrat.
Flughafensicherheit
§ 5. 1 Der Kantonspolizei Zürich obliegt die Gewährleistung der Sicherheitsmassnahmen gemäss Sicherheitsprogramm für den Flughafen Zürich.
2. Eine Leistungsvereinbarung regelt die besonderen Aufgaben und deren Abgeltung.
I. Voraussetzungen für die Verselbstständigung
Zweck und Sitz
§ 6. 1 Der Zweck der Gesellschaft umfasst den Bau und Betrieb des Flughafens Zürich unter Wahrung der gesetzlichen Nachtflugordnung und unter Berücksichtigung der Anliegen der Bevölkerung um den Flughafen.
2. Die Gesellschaft kann auch andere Aufgaben wahrnehmen.
3. Die Statuten sehen den Sitz der Gesellschaft im Kanton Zürich vor.
Vertretung im Verwaltungsrat
§ 7. Die Gesellschaft räumt dem Staat in ihren Statuten das Recht ein, mehr als ein Drittel aller Mitglieder des Verwaltungsrates zu ernennen.
Beteiligung am Aktienkapital.
§ 8. Der Staat ist am Aktienkapital der Gesellschaft beteiligt. Er muss über mehr als ein Drittel des stimmberechtigten Kapitals verfügen.
Statuten
§ 9. Der Entwurf der ersten Statuten bedarf der Zustimmung des Kantonsrates.3 Flughafengesetz 748.1 1. 4. 18 - 100
Pistenbau und Betriebsreglement
§ 10. Die Gesellschaft stellt sicher, dass ohne Zustimmung der Vertretung des Staates im Verwaltungsrat keine Gesuche an den Bund über Änderungen der Lage und Länge der Pisten und Gesuche um Änderungen des Betriebsreglementes mit wesentlichen Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung beschlossen werden können.
Übernahme von Verpflichtungen
§ 11. Forderungen aus formellen Enteignungstatbeständen und passiven Schallschutzmassnahmen, soweit sie ihren Entstehungsgrund vor der Übertragung der Betriebskonzession auf die Gesellschaft haben, werden von der Gesellschaft übernommen.
III. Verfahren
Einbringung der kantonalen Vermögenswerte
§ 14. Der Regierungsrat ist ermächtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, um die Flughafendirektion Zürich, die dem Betrieb des Flughafens dienenden Sach- und Vermögenswerte und die damit in Zusammenhang stehenden Beteiligungen des Staates nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen gegen eine wertmässig gleiche Beteiligung am Aktienkapital in eine Gesellschaft gemäss §§ 2ff. einzubringen, die entweder neu gegründet oder aus einer bestehenden Aktiengesellschaft gebildet wird.
IV. Wahrnehmung der Interessen des Staates in der Gesellschaft
Aktionärsrechte und -pflichten
§ 17. Der Regierungsrat nimmt die Rechte und Pflichten des Staates als Aktionär wahr.
Ernennung in den Verwaltungsrat
§ 18. Der Regierungsrat ernennt die Vertreterinnen und Vertreter des Staates im Verwaltungsrat und beruft sie ab.
Weisungsrecht des Staates
§ 19.1. Für Beschlüsse des Verwaltungsrates, welche Gesuche an den Bund über Änderungen der Lage und Länge der Pisten und Gesuche um Änderungen des Betriebsreglementes mit wesentlichen Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung betreffen, erteilt der Regierungsrat der Staatsvertretung im Verwaltungsrat Weisungen.
2. Soll die Staatsvertretung einem Gesuch über die Änderung der Lage und Länge der Pisten zustimmen, so beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat vorgängig die Genehmigung der entsprechenden Weisung.
3. Der Beschluss des Kantonsrates untersteht dem fakultativen Referendum unabhängig davon, ob der Kantonsrat die Weisung des Regierungsrates genehmigt oder ablehnt.
4. Lehnen die Stimmberechtigten den ablehnenden Beschluss des Kantonsrates ab, so gilt die Weisung des Regierungsrates an die Staatsvertretung im Verwaltungsrat als genehmigt.
Information des Kantonsrates
§ 21. Die Regierungsvertretung im Verwaltungsrat informiert die zuständige Sachkommission des Kantonsrates über die für die Bevölkerung wesentlichen Flughafenfragen.